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Nächstes Spiel U17
26. Februar 2012 - 11:00
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SV Tasmania Berlin e.V.

Vereinsname:
SV Tasmania Berlin e.V.

Anschrift:
Oderstr. 182
12051 Berlin

Gründungsjahr:
3. Februar 1973 Neugründung
SV Tasmania 73 Neukölln

Vereinsfarben:
Blau - Weiß - Rot

Mitglieder:
752

Abteilungen:
Fußball, Kegeln

Stadion:
Werner - Seelenbinder Stadion (3000 Plätze)

Vorgängerverein:
SC Tasmania 1900 (Bundesliga 1965/66)

Voller Name: Sport-Club Tasmania von 1900 Berlin e. V.

Gegründet: 2. Juni 1900; als Rixdorfer
TuFC Tasmania 1900, mit der Umbenennung der Stadt Rixdorf in Neukölln 1912 ändert auch der Verein seinen Namen in Neuköllner SC Tasmania

Stadion: Sportpark Neukölln

Höchste Liga: 1. Bundesliga

Erfolge: mehrfacher Berliner Meister und Pokalsieger,

Teilnahme an der Bundesliga,

Teilnahme am Messepokal

Email:
geschaeftsstelle.tasmania-berlin@web.de

Internet-Adressen:
www.tasmania-berlin.de
www.tasmania-pfingstturnier.de

Telefon:
030-626 81 93

Fax:
03212 - 143 35 28

Öffnungszeiten der Geschäftsstelle:
Dienstag und Donnerstag
18.00 Uhr - 19.30 Uhr

BANKVERBINDUNG:
SV Tasmania Berlin e.V. – Beitragskonto
Berliner Volksbank BLZ 100 900 00 Konto-Nr. 306 863 70 49


S A T Z U N G

Sport-Verein (SV) Tasmania Berlin e.V.

§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Sport Verein (SV) Tasmania Berlin e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin-Neukölln. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter der
Nr. 95 VR 4668 Nz am 12. Juni 1973
eingetragen, sowie den jeweils zuständigen Sportverbänden angeschlossen.

2. Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportar-ten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3. Als Gründungstag gilt der 3. Februar 1973, die Vereinsfarben sind Blau – Weiß – Rot.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportarten Fußball und Kegeln. Der Verein fördert den Kinder-. Jugend-, Erwachsenen-, Brei-ten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Ras-sen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3
Gliederung

1. Zur Durchführung seiner Aufgaben können im Verein, bei Bedarf, in der Haushaltsführung selbständige Abteilungen gegründet werden.

2. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Belange selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen und wahlen gelten die Bestimmungen dieser Satzungen entsprechend. Die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände wird von den Abteilungsversammlungen festgelegt.

§ 4
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

• ordentlichen Mitgliedern
• fördernden Mitgliedern
• Ehrenmitgliedern

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftli-chen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der jeweiligen Abteilung. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der / die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Es ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme.

2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Quartals zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Beschwerdeausschuss zulässig, sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Der Beschwerdeausschuss empfiehlt der Mitgliederversammlung eine Entscheidung.

4. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als dem Beitrag eines halben Jahres im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, 3 Monate vergangen sind.

5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7
Rechte, Pflichten und Strafen

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Ver-eins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dich nach der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflich-tet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen, durch Erteilung einer Einzugsermächtigung, verpflichtet. Die Mitgliederversammlung legt einen Grundbeitrag fest, der nicht unterschritten werden darf. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von den jeweiligen Ab-teilungsversammlungen bestimmt.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, für von ihnen zum Nachteil des Vereins verursachte Schäden aufzukommen.

5. Mitglieder, welche gegen die Satzungen sowie gegen Sitte und Anstand verstoßen, als auch solche Mitglieder, welche sportlichen Veranstaltungen, an denen sie teilnehmen sollen, mehrmals unentschuldigt fernbleiben., können bestraft werden. Die Höhe der Strafe bestimmt der Vorstand. Es sind dies Verwarnung, Verweis, Spielsperre sowie Vereinsausschluss. Ein-spruch ist beim Beschwerdeausschuss möglich.

§ 8
Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- der Vereinsjugendausschuss
- der Ehren- und Beschwerdeausschuss
- die Abteilungsversammlung
- die Abteilungsvorstände

§ 9
Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem / der 1. Vorsitzenden/in
- dem / der 2. Vorsitzenden/in
- dem / der Schatzmeister/in
- dem / der Geschäftsführer/in
- den Abteilungsleitern/-leiterinnen

Soweit ein/e Abteilungsleiter/in bereits Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist, tritt der/die stellvertretende Abteilungsleiter/in an seine/ihre Stelle.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und
- dem / der stellvertretenden Geschäftsführer/in
- den Kassenrevisoren / -revisorinnen
- dem / der Ehren- / Beschwerdeausschussleiter/in
- dem / der Vereinsspielervertreter/in
- dem / der Vereinsjugendspielervertreter/in
- dem / der Vereinsjugendausschussvorsitzenden

Unbeschadet des §14 dieser Satzung hat der / die Vereinsjugendspielervertreter/in hier Stimmrecht.

2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden, bei dessen / derer Abwesenheit die seines / ihrer Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen und teilt sie der Mitglieder-versammlung mit. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berich-ten.

3. Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind
- der / die 1. Vorsitzende
- der / die 2. Vorsitzende
- der / die Schatzmeister/in
- der / die Geschäftsführer/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Von diesen Ämtern können nicht zwei in einer Person vereinigt werden.

4. Die Amtszeit der gewählten Personen dauert in der Regel 2 Jahre. Tritt ein Amtsinhaber während dieser Zeit zurück, kann der GV eine andere Person kommissarisch in dieses Amt einsetzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist dieses Amt durch Wahl neu zu besetzen. Die Amtsinhaber bleiben in jedem Fall (außer Satz 2) bis zum Aufruf des Tagesordnungspunktes „Wahlen“ im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands, sofern deren Wahl nicht durch andere Bestimmungen dieser Satzung festgelegt ist.

5. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

6. Der Vereinsjugendausschuss setzt sich zusammen aus den Jugendwarten und den Jugendsprechern (männlich / weiblich) der Abteilungen. Diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die die Interessen der Jugend im Vorstand vertreten. Die Jugendsprecher der Abteilung wählen aus ihren Reihen den Vertreter für den erweiterten Vorstand.

7. Der erweiterte Vorstand soll vor der Mitgliederversammlung bzw. in dringenden Fällen einberufen werden.

8. Abwahlen von Amtsinhabern sind mit einfacher Mehrheit möglich. Die Abwahl(en müssen unter Angabe der Amtsbezeichnung(en) auf der Tagesordnung stehen und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

§ 10
Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

2. Der geschäftsführende Vorstand ist von sich aus befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das besondere Interesse des Vereins dies erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn 10% der Mitglieder dies verlangen.

§ 11
Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers/innen
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes des Gesamtvereins
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den
- Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und
- derer Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins

§ 12
Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung ist wenigsten sechs Wochen vorher unter Hinweis auf die Antragsfrist zu veröffentlichen. Die Einladung zu jeder Versammlung hat 2 Wochen vor der Tagung schriftlich zu erfolgen. Anträge, die auf die Tagesordnung sollen, müssen spätestens 3 Wochen vor der Mitgliedsversammlung im Vorstand schriftlich eingereicht sein. Anträge auf Satzungsänderung müssen 4 Wochen vorher unter Benennung der abzuändernden Vorschrift dem Vorsitzenden wörtlich (im Wortlaut) mitgeteilt werden.

2. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten
- Feststellen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
- Jahrsbericht des geschäftsführenden Vorstandes
- Jahresbericht der Kassenrevisoren
- Jahresbericht der Vereinsausschüsse
- Anträge / Satzungsänderung
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
- Verschiedenes

sowie nach Ablauf einer Wahlperiode
- Neuwahlen

Die Neuwahl leitet,bis der 1. Vorsitzende gewählt ist,ein von der Mitgliederversammlung gewählter Wahlleiter.

§ 13
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen / deren Verhinderung von seinem(r) / ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keins dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt, diese Stimmen gelten als nicht abgegeben. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich

3. Über Anträge auf Satzungsänderung darf nur abgestimmt werden, wenn sie vorschriftsgemäß 4 Wochen vor der Mitgliedersammlung schriftlich bei dem / der Vorsitzenden des Vereins ein-gegangen und mit Grundangabe des / der zu ändernden Paragraphen in der Einladung mit-geteilt worden sind.

§ 14
Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Abwesende können nur mit ihrem Einverständnis gewählt werden, das schriftlich vorliegen muss.

§ 15
Ehrungen und Beschwerden

1. Der Ehrenausschuss setzt sich aus dem / der Ehrenausschussleiter/in und 3 erfahrenen Mitgliedern zusammen. Der / die Ehrenausschussleiter/in wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die 3 weiteren Ausschussmitglieder werden vom erweiterten Vorstand berufen. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können geehrt werden, wobei die Ehrenordnung Einzelheiten regelt.

2. Der Beschwerdeausschuss setzt sich aus dem / der Beschwerdeausschussleiter/in und 3 erfahrenen Mitgliedern sowie dem benötigten Vereinsspieler bzw. Jugendspielervertreter zusammen. Der / die Beschwerdeausschussleiter/in und die 3 Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Beschwerdeausschuss hat die Aufgabe. eventuell einlaufende Beschwerden oder Unklarheiten zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern zu prüfen und zu entscheiden bzw. der Mitgliederversammlung zur Entscheidung zu unterbreiten. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können nicht im Beschwerdeausschuss tätig sein.

§ 16
Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 3 Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.

2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins und der Abteilungen einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliedsversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäft die Entlastung des/der Schatzmeisters/meisterin und der übrigen Vorstandsmitglieder.

3. Eine Wiederwahl darf in ununterbrochener Reihenfolge nicht öfters als 2 Amtsperioden erfolgen.

§ 17
Ordnungen

1. Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen, die den Mitgliedern bekanntzugeben sind.

§ 18
Protokollierung der Beschlüsse

1. Über die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in zu benennenden Schriftführer zu un-terschreiben

§ 19
Haftung

1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden durch Einbruch, Diebstahl und abhandengekommene Gegenstände auf Sportstätten und in sonstigen vom Verein benutzten Räumen.
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar besteht.

§ 20
Auflösung

1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Sportbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 20. November 2000 von der Mitgliederversammlung des SV Tasmania-Gropiusstadt 1973 e.V. beschlossen worden und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

Beschlussdatum: 30.06.2011

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB

(1. Vorsitzender)(2. Vorsitzender)

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